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Eine oft gestellte Frage aus den Praxen lautet: Darf die Praxiswäsche/Praxiskleidung zu Hause gewaschen werden?

Bereichskleidung, Schutzkleidung und potentiell infektiöse Arbeitskleidung darf von den Praxismitarbeitern nicht zur Reinigung mit nach Hause (TRBA 250) genommen werden. Grund dafür ist das mögliche Einschleppen von Krankheitserregern in den häuslichen Bereich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kleidung in einer Waschmaschine in der Praxis oder einer externen Wäscherei geeignet desinfizierend zu waschen (60°C mit Desinfektionswaschmittelverfahren VAH-/RKI-gelistet). Wäschereien, die Wäsche aus dem Gesundheitswesen annehmen, sind am RAL-Hygienezeugnis zu erkennen und unter www.waeschereien.de zu finden.

Lediglich nicht kontaminierte Arbeitskleidung darf auch durch die Mitarbeiter zu Hause gewaschen werden. Nicht kontaminierte Arbeitskleidung fällt bei Mitarbeitern an, die lediglich in der Anmeldung oder im Schreibservice arbeiten und keine Tätigkeiten am Patienten ausführen.

Wichtiger Hinweis: Die Gewerbeaufsichtsämter weisen darauf hin, dass Arbeitskleidung ab Kontakt mit Patienten automatisch zur Schutzkleidung wird und somit von den Mitarbeitern nicht zu Hause gewaschen werden darf.

Quelle: https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/hygiene-und-medizinprodukte/personalkleidung/
 

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